§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Mietverträge der Villex Container GmbH – nachfolgend „Vermieter“ – über die Vermietung von mobilen Raumsystemen, insbesondere Büro-, Lager-, Sanitär-, Aufenthalts- und sonstigen Containern, Zubehör sowie damit zusammenhängenden Liefer-, Transport-, Montage-, Demontage- und sonstigen Dienstleistungen.
Das Angebot des Vermieters richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.
Der Mieter bestätigt mit Abschluss des Mietvertrages, dass er den Vertrag ausschließlich zu Zwecken abschließt, die seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Der Vermieter ist berechtigt, vor oder nach Vertragsschluss geeignete Nachweise über die Unternehmereigenschaft des Mieters zu verlangen, insbesondere Unternehmens-, Handelsregister- oder Gewerbedaten.
Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Mieters werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Vermieter ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
Individuelle Vereinbarungen im Mietvertrag oder sonstige ausdrücklich getroffene Individualvereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Online-Vertragsschluss
Der Mietvertrag wird über den auf der Internetseite des Vermieters bereitgestellten Online-Mietvertrag abgeschlossen.
Der Mieter gibt die für den Mietvertrag erforderlichen Unternehmens-, Kontakt-, Liefer-, Zahlungs- und sonstigen Vertragsdaten in die hierfür vorgesehenen Eingabefelder ein, wählt das Mietobjekt sowie gegebenenfalls Zubehör und Zusatzleistungen aus und bestätigt die für den Vertragsschluss erforderlichen Erklärungen.
Vor dem verbindlichen Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter die Möglichkeit, seine eingegebenen Daten und die ausgewählten Vertragsbestandteile zu überprüfen und Eingabefehler zu korrigieren.
Mit Betätigung der entsprechend eindeutig gekennzeichneten Schaltfläche zum verbindlichen Abschluss des Mietvertrages gibt der Mieter eine verbindliche Vertragserklärung auf Grundlage der im Online-Mietvertrag dargestellten Vertragsbedingungen und dieser AGB ab.
Der Mietvertrag kommt zustande, sobald der Vermieter die Vertragserklärung des Mieters elektronisch bestätigt oder mit der vertragsgemäßen Leistung beginnt, insbesondere das Mietobjekt zur Auslieferung bereitstellt oder ausliefert.
Eine automatisch erzeugte Eingangsbestätigung, die lediglich den Eingang der vom Mieter übermittelten Daten bestätigt, stellt noch keine Annahme des Vertrages dar, sofern sie nicht ausdrücklich als Vertragsbestätigung bezeichnet ist.
Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche im Online-Mietvertrag abgefragten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Dies gilt insbesondere für Firma, Rechtsform, Vertretungsberechtigte, Rechnungsanschrift, Lieferanschrift, Kontaktdaten und Bankverbindung.
Der Mieter hat sicherzustellen, dass die von ihm angegebene E-Mail-Adresse zutreffend ist und der Empfang vertragsbezogener E-Mails des Vermieters möglich ist.
Der Inhalt des abgeschlossenen Mietvertrages ergibt sich insbesondere aus dem ausgefüllten Online-Mietvertrag, der Vertragsbestätigung, diesen AGB sowie gegebenenfalls ausdrücklich vereinbarten Zusatzbedingungen.
§ 3 Mietdauer, Mindestmietdauer und Kündigung
Die Mindestmietdauer beträgt zwölf (12) Monate, sofern im jeweiligen Mietvertrag ausdrücklich keine längere Mindestmietdauer vereinbart wurde.
Die Mindestmietdauer beginnt mit dem im Mietvertrag vereinbarten Mietbeginn. Ist kein gesonderter Mietbeginn bestimmt, beginnt die Mietdauer mit dem Tag der Übergabe bzw. vertragsgemäßen Bereitstellung des Mietobjekts.
Während der vereinbarten Mindestmietdauer ist die ordentliche Kündigung durch den Mieter ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Der Mietvertrag endet nicht automatisch mit Ablauf der Mindestmietdauer.
Wird der Mietvertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Mindestmietdauer zum Ende der Mindestmietdauer gekündigt, wird er nach Ablauf der Mindestmietdauer auf unbestimmte Zeit fortgesetzt.
Nach Ablauf der Mindestmietdauer kann das Mietverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ordentlich gekündigt werden.
Kündigungen bedürfen mindestens der Textform, insbesondere per E-Mail, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung durch den Vermieter kann insbesondere vorliegen, wenn der Mieter
- mit fälligen Zahlungen in erheblichem Umfang in Verzug gerät,
- das vereinbarte SEPA-Lastschriftmandat widerruft, kündigt oder dessen Durchführung ohne berechtigten Grund verhindert und trotz Aufforderung nicht unverzüglich wieder eine vertragsgemäße Zahlungsmöglichkeit herstellt,
- das Mietobjekt trotz Abmahnung erheblich vertragswidrig nutzt,
- das Mietobjekt ohne Zustimmung des Vermieters Dritten überlässt,
- das Mietobjekt ohne Zustimmung an einen anderen Standort verbringt oder
- wesentliche Obhuts-, Sicherungs- oder Schutzpflichten verletzt und dadurch das Eigentum des Vermieters erheblich gefährdet.
Gesetzlich erforderliche Abmahnungen, Fristsetzungen und sonstige Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung bleiben unberührt.
§ 4 Miete, Zahlungsweise und SEPA-Lastschrift
Sämtliche im Mietvertrag angegebenen Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.
Die vereinbarte Miete ist monatlich im Voraus fällig.
Die Zahlung der laufenden Miete sowie sonstiger fälliger Forderungen aus dem Mietverhältnis erfolgt grundsätzlich ausschließlich im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens.
Voraussetzung für den Abschluss und die Durchführung des Mietverhältnisses ist die Erteilung eines gültigen SEPA-Lastschriftmandats durch den Mieter zugunsten der Villex Container GmbH. Der Mieter hat während der gesamten Dauer des Mietverhältnisses für den Bestand eines gültigen Mandats und eines für die Abbuchungen geeigneten und ausreichend gedeckten Geschäftskontos zu sorgen.
Der Mieter ermächtigt den Vermieter nach Maßgabe des erteilten SEPA-Lastschriftmandats, die aus dem Mietverhältnis fälligen Forderungen vom angegebenen Konto einzuziehen.
Der Mieter ist verpflichtet, Änderungen seiner Bankverbindung unverzüglich mitzuteilen und, soweit erforderlich, rechtzeitig vor der nächsten Fälligkeit ein neues gültiges SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen.
Der Vermieter informiert den Mieter über bevorstehende Lastschriften im Rahmen der gesetzlichen und mit dem Mieter vereinbarten Voraussetzungen. Soweit rechtlich zulässig, kann eine verkürzte Vorabankündigungsfrist vereinbart werden.
Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das angegebene Konto zum jeweiligen Fälligkeitstermin eine ausreichende Deckung aufweist.
Wird eine berechtigte Lastschrift aus Gründen zurückgegeben oder nicht eingelöst, die der Mieter zu vertreten hat, hat der Mieter die dem Vermieter hierdurch tatsächlich entstehenden angemessenen Bank- und Rücklastschriftkosten zu ersetzen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Eine Rücklastschrift oder ein Widerspruch gegen eine berechtigte Lastschrift lässt die zugrunde liegende Forderung und deren Fälligkeit unberührt.
Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen sowie weitere gesetzlich ersatzfähige Verzugsschäden geltend zu machen.
Transport-, Kran-, Montage-, Demontage-, Aufstell-, Abhol-, Reinigungs-, Reparatur-, Entsorgungs- und sonstige Zusatzleistungen werden zusätzlich berechnet, soweit sie nicht ausdrücklich im vereinbarten Mietpreis enthalten sind.
Der Mieter darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Gesetzlich zwingende Aufrechnungsrechte sowie die Aufrechnung mit Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis bleiben unberührt.
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Mieter nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
§ 5 Lieferung, Aufstellung und Voraussetzungen am Einsatzort
Die Lieferung und Abholung des Mietobjekts erfolgen zu den individuell vereinbarten Bedingungen. Transport-, Kran-, Aufstell- und Abholkosten trägt der Mieter, soweit im Mietvertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde.
Der Mieter hat auf eigene Kosten sicherzustellen, dass der vorgesehene Aufstellort für die Anlieferung, Aufstellung, Nutzung und spätere Abholung des Mietobjekts geeignet ist.
Der Mieter hat insbesondere sicherzustellen, dass
- die Zufahrt für die erforderlichen LKW-, Kran- und Montagefahrzeuge ausreichend befestigt und befahrbar ist,
- ausreichende Rangier-, Aufstell- und Arbeitsflächen vorhanden sind,
- der Untergrund eben, tragfähig und für das Gewicht des Mietobjekts geeignet ist,
- die Aufstellung ohne Gefährdung von unterirdischen oder oberirdischen Leitungen, Bauwerken oder sonstigen Einrichtungen erfolgen kann und
- sämtliche erforderlichen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Genehmigungen und Zustimmungen vorliegen.
Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter vor der Lieferung auf ihm bekannte Besonderheiten und Gefahren des Aufstellortes hinzuweisen.
Kann eine vereinbarte Lieferung, Aufstellung oder Abholung aufgrund von Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Mieters nicht oder nur mit zusätzlichem Aufwand durchgeführt werden, trägt der Mieter die hierdurch verursachten erforderlichen und angemessenen Mehrkosten.
Wartezeiten, Leerfahrten, zusätzliche Kran- oder Transportleistungen und erneute Anfahrten können dem Mieter in Rechnung gestellt werden, soweit deren Ursache von ihm zu vertreten ist.
§ 6 Übergabe und Zustand des Mietobjekts
Das Mietobjekt wird dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen.
Der Zustand des Mietobjekts kann bei Übergabe insbesondere durch ein Übergabeprotokoll, Fotografien oder sonstige geeignete Dokumentation festgehalten werden.
Offensichtliche Schäden oder Abweichungen hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich nach Übergabe anzuzeigen.
Bereits bei Übergabe dokumentierte Gebrauchsspuren, optische Abweichungen oder altersbedingte Erscheinungen stellen keinen Mangel dar, soweit sie die vereinbarte Nutzung des Mietobjekts nicht wesentlich beeinträchtigen.
§ 7 Anschlüsse, Genehmigungen und Betrieb
Der Mieter ist für die fachgerechte Herstellung, Prüfung, Unterhaltung und Trennung sämtlicher für die Nutzung erforderlicher Strom-, Wasser-, Abwasser-, Telekommunikations- und sonstiger Anschlüsse verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Arbeiten an Anschlüssen und technischen Einrichtungen dürfen ausschließlich durch fachlich geeignete und, soweit erforderlich, zugelassene Fachunternehmen durchgeführt werden.
Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass sämtliche für Aufstellung und Nutzung erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Zustimmungen und Anzeigen rechtzeitig vorliegen und während der Mietdauer fortbestehen.
Sämtliche für den Betrieb einschlägigen gesetzlichen, behördlichen, arbeitsschutzrechtlichen, berufsgenossenschaftlichen und sonstigen Sicherheitsvorschriften sind vom Mieter einzuhalten.
§ 8 Obhuts- und Nutzungspflichten des Mieters
Der Mieter hat das Mietobjekt pfleglich zu behandeln und ausschließlich bestimmungsgemäß und im Rahmen des vertraglich vereinbarten Verwendungszwecks zu nutzen.
Der Mieter ist insbesondere verpflichtet,
- das Mietobjekt angemessen zu reinigen und zu pflegen,
- ausreichende Frostschutzmaßnahmen zu treffen,
- Wasser- und Abwasserleitungen vor Frostschäden zu schützen,
- das Mietobjekt angemessen gegen unbefugten Zugriff, Einbruch, Diebstahl und Vandalismus zu sichern,
- Schäden und Funktionsstörungen unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen und
- zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung oder Begrenzung weiterer Schäden zu treffen.
Bauliche oder technische Veränderungen, Bohrungen, Durchbrüche, Lackierungen, feste Verklebungen, Eingriffe in Elektro-, Wasser- oder sonstige Installationen sowie sonstige Veränderungen des Mietobjekts bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters in Textform.
Eine Untervermietung, Weitervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ohne vorherige Zustimmung des Vermieters in Textform unzulässig.
Der Mieter darf das Mietobjekt ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht an einen anderen Standort verbringen.
§ 9 Eigentum
Das Mietobjekt bleibt während der gesamten Vertragsdauer ausschließliches Eigentum der Villex Container GmbH.
Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Veräußerung oder sonstige Verfügung über das Mietobjekt durch den Mieter ist unzulässig.
Bei Pfändung, Beschlagnahme, Insolvenzmaßnahmen oder sonstigen Zugriffen Dritter hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu informieren und den jeweiligen Dritten unverzüglich auf das Eigentum der Villex Container GmbH hinzuweisen.
Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden und erforderliche Kosten, die aufgrund einer von ihm zu vertretenden Verletzung dieser Verpflichtungen entstehen.
§ 10 Schäden und Instandhaltung
Der Vermieter ist für die Erhaltung der vertragsgemäßen Gebrauchstauglichkeit des Mietobjekts verantwortlich, soweit Schäden oder Mängel nicht aus dem Verantwortungsbereich des Mieters stammen.
Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für von ihm zu vertretende Schäden, insbesondere aufgrund unsachgemäßer Nutzung, mangelnder Obhut, unzureichenden Frostschutzes, fehlerhafter Anschlüsse oder nicht genehmigter Veränderungen.
Der Mieter darf Reparaturen nur nach vorheriger Zustimmung des Vermieters durchführen oder beauftragen, es sei denn, unverzügliche Maßnahmen sind zur Abwehr eines unmittelbar drohenden erheblichen Schadens erforderlich.
Schäden sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
§ 11 Haftung des Mieters, Verlust und Diebstahl
Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden am Mietobjekt, die er oder Personen aus seinem Verantwortungsbereich schuldhaft verursachen.
Verlust, Diebstahl, Einbruch, Vandalismus, Brand oder sonstige erhebliche Schäden sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
Bei Diebstahl, Einbruch, Vandalismus oder sonstigem Verdacht einer Straftat hat der Mieter unverzüglich Anzeige bei der zuständigen Polizeibehörde zu erstatten und dem Vermieter auf Verlangen einen entsprechenden Nachweis vorzulegen.
Bei einem vom Mieter zu vertretenden Verlust oder einer vom Mieter zu vertretenden irreparablen Beschädigung des Mietobjekts ist der hierdurch entstandene Schaden nach den gesetzlichen Vorschriften zu ersetzen.
Normale vertragsgemäße Abnutzung und übliche Gebrauchsspuren stellen keinen vom Mieter zu ersetzenden Schaden dar.
§ 12 Optionale Haftungsbegrenzung
Eine Haftungsbegrenzung zugunsten des Mieters besteht ausschließlich, wenn diese im jeweiligen Mietvertrag ausdrücklich vereinbart und das hierfür vereinbarte Entgelt vollständig entrichtet wurde.
Bei vereinbarter Haftungsbegrenzung beschränkt sich die Haftung des Mieters für die hiervon ausdrücklich erfassten Schäden am Mietobjekt auf die im Mietvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung je Schadenfall.
Umfang, Selbstbeteiligung und gegebenenfalls weitere Voraussetzungen der Haftungsbegrenzung ergeben sich aus dem jeweiligen Mietvertrag.
Die Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden oder Verluste, die insbesondere verursacht wurden durch
- Vorsatz,
- grobe Fahrlässigkeit,
- vorsätzliche oder mutwillige Beschädigung,
- Diebstahl, Unterschlagung oder sonstige vorsätzliche Handlungen durch den Mieter oder Personen aus seinem Verantwortungsbereich,
- schuldhafte Verletzung vereinbarter Sicherungs- oder Obhutspflichten,
- nicht genehmigte Veränderungen,
- nicht fachgerecht ausgeführte Anschlüsse,
- vertragswidrige Nutzung,
- unbefugte Weitergabe oder
- unbefugte Veränderung des Standorts.
Die Haftungsbegrenzung stellt keine Versicherung dar.
§ 13 Versicherung
Soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde, hat der Mieter während der gesamten Mietdauer für einen dem Mietobjekt und dessen Nutzung angemessenen Versicherungsschutz zu sorgen.
Soweit keine Haftungsbegrenzung gemäß § 12 vereinbart wurde, hat der Mieter insbesondere die typischen Risiken von Feuer, Leitungswasser, Sturm, Vandalismus und Diebstahl angemessen zu berücksichtigen, soweit ein entsprechender Versicherungsschutz marktüblich und zumutbar erhältlich ist.
Auf berechtigtes Verlangen des Vermieters hat der Mieter einen geeigneten Nachweis über den Versicherungsschutz vorzulegen.
Eine Versicherung lässt die gesetzliche oder vertragliche Haftung des Mieters unberührt.
§ 14 Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
Der Vermieter haftet ferner unbeschränkt für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung des Vermieters auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleiben unberührt.
§ 15 Rückgabe und Abholung
Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter das Mietobjekt vollständig geräumt, besenrein, zugänglich und transportfähig zur vereinbarten Abholung bereitzustellen.
Das Mietobjekt ist – abgesehen von vertragsgemäßer Abnutzung – in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben.
Vom Mieter vorgenommene Beschriftungen, Folierungen, Verklebungen, Einbauten und sonstige Veränderungen sind vor Rückgabe fachgerecht und rückstandsfrei zu entfernen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Der Mieter hat sicherzustellen, dass das Mietobjekt mit den erforderlichen LKW-, Kran- und sonstigen Fahrzeugen ohne Behinderung abgeholt werden kann.
Kann das Mietobjekt bei Vertragsende aus vom Mieter zu vertretenden Gründen nicht abgeholt werden, schuldet der Mieter für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung mindestens in Höhe der zuletzt vereinbarten anteiligen Miete. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.
Erforderliche Reinigungs-, Entsorgungs-, Reparatur- und Wiederherstellungsarbeiten aufgrund eines vom Mieter zu vertretenden nicht vertragsgemäßen Rückgabezustands werden dem Mieter nach dem erforderlichen tatsächlichen Aufwand berechnet.
§ 16 Vorzeitige Rückgabe während der Mindestmietdauer
Die Rückgabe oder Nichtnutzung des Mietobjekts vor Ablauf der vereinbarten Mindestmietdauer führt nicht zu einer vorzeitigen Beendigung des Mietvertrages.
Gibt der Mieter das Mietobjekt vor Ablauf der Mindestmietdauer zurück, bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Miete grundsätzlich bis zum Ablauf der Mindestmietdauer bestehen, sofern der Mietvertrag nicht einvernehmlich oder aufgrund eines gesetzlichen Rechts vorzeitig beendet wird.
Gesetzlich anzurechnende ersparte Aufwendungen oder anderweitige Vorteile des Vermieters werden berücksichtigt.
§ 17 Höhere Gewalt und sonstige Leistungshindernisse
Ereignisse höherer Gewalt und sonstige vom Vermieter nicht zu vertretende und bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Ereignisse, welche die Leistung vorübergehend verhindern oder wesentlich erschweren, verlängern vereinbarte Leistungsfristen für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist.
Der Vermieter wird den Mieter über erhebliche Verzögerungen informieren, sobald ihm deren Auswirkungen bekannt sind.
Zwingende gesetzliche Rechte der Vertragsparteien bleiben unberührt.
§ 18 Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften. Ergänzend gelten die jeweils aktuellen Datenschutzhinweise der Villex Container GmbH.
§ 19 Vertragserklärungen und Änderungen
Vertragsbezogene Erklärungen, Änderungen und Ergänzungen sollen, soweit gesetzlich zulässig und nichts Abweichendes vereinbart wurde, mindestens in Textform erfolgen.
Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen AGB.
Gesetzlich vorgeschriebene Formvorschriften bleiben unberührt.
§ 20 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Villex Container GmbH und dem Mieter gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis der Sitz der Villex Container GmbH.
Die Villex Container GmbH ist daneben berechtigt, den Mieter an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
§ 21 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
An die Stelle unwirksamer oder undurchführbarer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.
Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Mietvertrag haben Vorrang vor diesen AGB.
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